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Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)

- keine amtliche Fassung -
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421 vom 7. September 2006),
geändert durch Artikel 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267 vom 28. Dezember 2007)

(Diese Fassung ist aufgrund Art. 25 des HH-Begleitgesetzes 2008/2009 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 1a Biotopverbund
§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben
§ 2a Umweltbeobachtung

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
§ 5a Zusammenwirken bei der Planung

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 7 Genehmigung von Eingriffen
§ 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen
§ 9 Genehmigungsbehörde
§10 Ungenehmigte Eingriffe

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§11 Allgemeine Vorschriften
§12 Naturschutzgebiete
§12a Nationalparke
§13 Landschaftsschutzgebiete
§14 Biosphärenreservate
§15 Naturparke
§16 Naturdenkmale
§17 Geschützte Landschaftsbestandteile
§18 Besonders geschützte Biotope
§19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren
§20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungspläne
§21 Verfahren zur Inschutznahme
§22 Einstweilige Sicherstellung
§23 Register
§24 Kennzeichnung
§25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der Erholung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen

Fünfter Abschnitt
Aufbau und Schutz des Europäischen Netzes ’Natura 2000’
§ 26 a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
§ 26 b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
§ 26 c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Sechster Abschnitt
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

§27 Bundesrechtliche Vorschriften
§28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere
§29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz
§30 Verbote von Beeinträchtigungen
§31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten
§32 Kennzeichnung von Tieren
§33 Zoos und Tiergehege

Siebter Abschnitt
Erholung in der freien Natur

§ 34 Betreten der freien Landschaft
§ 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen

Achter Abschnitt
Behörden und Einrichtungen

§36 Naturschutzbehörden
§36 a Befreiungen
§37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie
§38 Stiftung Naturschutz Thüringen
§39 Naturschutzbeiräte
§40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz
§41 Beauftragte für Naturschutz
§42 aufgehoben
§43 aufgehoben
§44 Staatliche Vogelschutzwarte
§45 Mitwirkung von Vereinen
§45a Anerkennung von Vereinen
§46 Vereinsklage

Neunter Abschnitt
Beschränkung von Rechten

§47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht
§48 Enteignung
§49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
§50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren
§51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich
§52 Vorkaufsrecht
§53 Geschützte Bezeichnungen

Zehnter Abschnitt
Ahndungsvorschriften

§54 Bußgeldvorschriften
§55 Einziehung
§56 Überleitung von Schutzbestimmungen
§56 a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete
§56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§57 Übergangsbestimmungen
§58 Aufhebung von Vorschriften
§59 Erstattung von Auslagen
§60 aufgehoben
§61 Gleichstellungsbestimmung
§62 (In-Kraft-Treten)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Bedeutung sind.

(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürliche Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auch wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und -räume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze:
1. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosysteme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere sowie der Medien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zu unterlassen oder auszugleichen. Für eine biologisch und strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zu sorgen. Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren.
2. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen, zu pflegen und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern. Ihre Lebensräume sind zu einem Biotopverbund zu entwickeln.
3. Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen (hier und im Folgenden immer einschließlich von Pilzen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen und ökonomischen Gründen durch wirksame Maßnahmen zu begegnen.
4. Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebiete und Wanderwege der unter besonderem Schutz stehenden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Landschaft besonders zu beachten.
5. Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zum Schutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind zu erfüllen.
6. Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte und andere seltene Biotope sind als Stätten bedrohter Lebensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schützen, zu erhalten und nach Möglichkeit neu zu schaffen.
7. Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden.
8. Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu pflegen.
9. aufgehoben
10.Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden.
11.aufgehoben
12.aufgehoben
13.Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung zuzuführen. Sie können der natürlichen Sukzession überlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften entwickeln.
14.Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen.
15.aufgehoben
16. Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern ist - unter Anwendung naturgemäßer Wasserbauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungseignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt zu achten.
17.Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicher in der Agrarlandschaft sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen.
18.Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tierarten soll vorrangig durch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushalt unbedenklich sind.
19.Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einheimischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden. (Satz 2 aufgehoben)
20.aufgehoben
(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft betreibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Belastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begrenzung der Emissionen.
(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern.


§ 1a Biotopverbund

(1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind
1. festgesetzte Nationalparke,
2. nach § 18 besonders geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
4.
a) Biosphärenreservate oder Teile davon,
b) Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
c) Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate sowie
d) das „Grüne Band“ oder Teile davon sowie
e) weitere Flächen und Elemente,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
(3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeignete Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben unberührt.


§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflichtende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat.
(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer Forschungsarbeit zu beachten.
(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5a) Bei Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
(5b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durch die in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnahmen dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dass diese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigentümern und anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Verordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.
(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft
kommt vor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft große Bedeutung zu. (Satz 2 aufgehoben)
(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung - durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5 genannten Zwecken dient.
(11) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie erarbeitet für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft naturraumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Mindestdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Landschaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzusetzen.


§ 2a Umweltbeobachtung

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie koordiniert die fachübergreifende Auswertung der vorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebungen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.


Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Landschaftsplanung besteht aus
1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesamten Landes,
2. den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregionen,
3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und
4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich.
(2a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde und für den Landschaftsplan in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Landschaftsplanung muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.
(2b) Die Absätze 2a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach § 5 Abs.1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen.
(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raumnutzungen,
2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
a) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
b) zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1a und 2 Abs. 11,
c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
f) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
g) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
h) zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft unter Beachtung der Buchstaben a bis g,
5. darüber hinausgehende positive und negative Umweltwirkungen der Planung auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.
(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten, Plänen und Programmen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Verträglichkeit im Sinne des § 26 b heranzuziehen.
(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.


§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.
(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen der Regionalpläne aufgenommen.
(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden.


§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Beiträge leisten.
(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.
(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend.
(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden.
(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen zu erarbeiten. (Satz 2 u. 3 aufgehoben)


§ 5a Zusammenwirken bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festgelegt werden.


Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vorhaben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plangenehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel
1. die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung
a) von Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern
b) von Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen, Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für den Verkehr, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind.
2. Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilen oder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungen sowie Auf- oder Abspülungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder bei mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe 100 Kubikmeter überschritten werden oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,
3. die Errichtung oder Änderung von Sendemasten und Windkraftanlagen,
4. die Errichtung von festen Einfriedungen oder anderen Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Natur und Landschaft zur Erholung, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird,
5. die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkanlagen oder Alleen, soweit sie das Landschafts- oder Ortsbild prägen oder als Lebensraum für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen,
6. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
7. das Erstaufforsten von Wiesentälern, insbesondere im Mittelgebirge und in den Bergländern, oder von Offenlandbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten,
8. der Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hängen oder von Grünland mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie der Umbruch in Wiesentälern zum Zwecke der Nutzungsänderung,
9. die nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen,
10. die Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung. Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
(3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind
1. eine die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiliche Bodennutzung,
2. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereilichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war; dies gilt nur, soweit diese Nutzung innerhalb von sechs Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung wieder aufgenommen wird,
3. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder eines nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
4. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
5. behördlich angeordnete Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung insbesondere von geschützten Gebieten und Gegenständen (§§ 12 bis 17) sowie von besonders geschützten Biotopen (§ 18),
6. Gerüste, Lagerhallen und Schutzhallen auf Baustellen sowie die zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauarbeiten.
7. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bodenversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBodSchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.
(5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.


§ 7 Genehmigung von Eingriffen

(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmigung.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.
(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleichbar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung
1. des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht neu gestaltet ist,
2. des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in gleichwertiger Weise ersetzt sind; dies ist der Fall, wenn in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum gleichwertige Biotopstrukturen beziehungsweise Lebensräume möglichst auf zu entsiegelnden Flächen neu geschaffen werden. Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Naturraum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Vorhabensträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwertige Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabensträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehörde ab.
(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.
(5) (aufgehoben)
(6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsichtigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dem Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flächenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächenaufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweckgebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu verwenden.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Verursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungskosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaßnahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kosten der ersparten Planungsleistungen und für voraussichtliche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufwendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen.
(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben.


§ 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen

(1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellung zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen Angaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen.
(1a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 muss den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechen, soweit für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabensträger umzusetzen und schließen die dauerhafte Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die rechtliche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pflegevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführt worden ist.
(2a) Soweit der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde stattdessen diese Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt werden. Die Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich übernehmen.
(2 b) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Falle des Satzes 3 setzt die Behörde im Nachgang die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
(3) Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in begründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehörde vom Vorhabensträger eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.
(4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder leistet er eine von der zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behörde die Genehmigung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn der Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die bereits in Anspruch genommene Fläche ist wieder herzurichten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neue Auflagen festsetzen.
(6) Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Wechseln Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, bevor festgesetzte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeschlossen sind, so haben nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durchzuführen. Sie haben die Ersatzvornahme und andere Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu dulden.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S.1053) in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Der Vorhabensträger hat gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind. Art und Umfang der Anzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind im Genehmigungsbescheid zu regeln. Wird die Anzeige nicht eingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabgabe nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlich erforderlichen
Kosten festzusetzen.
(9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen. Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Daten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zur Verfügung.


§ 9 Genehmigungsbehörde

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrieben und ist hierfür eine Behörde der unteren Verwaltungsebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde oder, soweit von dem Eingriff ein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und zusätzlich für
1. Waldflächen mit der unteren Forstbehörde,
2. landwirtschaftliche Flächen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde und
3. für fischereilich genutzte Gewässer mit der unteren Fischereibehörde.
Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit den genannten Behörden der jeweils nächsthöheren Verwaltungsstufe.
(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eine Bundesbehörde, so ist Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall der Nummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist zusätzlich jeweils das Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibt
unberührt.
(3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die Bauaufsichtsbehörde.
(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 1 nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde.
(5) aufgehoben


§ 10 Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Die Nutzungsuntersagungen und die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellung gelten auch für den Rechtsnachfolger.
(2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verursacher, oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtigten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist der Verantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, im Übrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zustands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn deren Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks übersteigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für den Rechtsnachfolger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.
(4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in drei Jahren, nachdem der Eingriff der zuständigen Behörde bekannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in zehn Jahren. Die Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zur Wiederherstellung des alten Zustandes oder zur Erlangung der Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen.


Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 11 Allgemeine Vorschriften

Teile von Natur und Landschaft können zum
1. Naturschutzgebiet,
2. Landschaftsschutzgebiet,
3. Naturpark,
4. Naturdenkmal,
5. geschützten Landschaftsbestandteil,
6. Nationalpark,
7. Biosphärenreservat
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.
(2) aufgehoben


§ 12 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten,
2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.
(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit ganz oder teilweise zugänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassen werden. Sie können nur auf zugelassenen Wegen betreten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.
(4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 bleiben Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zur Erforschung des Naturschutzgebietes angeordnet oder zugelassen worden sind.


§ 12 a
Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,
4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands dienen und
5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.
(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.
(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.


§ 13 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.


§ 14 Biosphärenreservate

(1) Landschaftsräume, die
1. nach den Kriterien des Programmes "Mensch und Biosphäre" der UNESCO charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der dadurch geprägten Landschaft und der darin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und
5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, sowie für die ökologische Forschung und Umwelterziehung geeignet sind, können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat erklärt werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Ge- und Verbote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- und Pflegebestimmungen zu treffen. Biosphärenreservate dienen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch die Biosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkonzept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- und Entwicklungspläne erstellt.
(2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Biosphärenreservates ist eine besondere Reservatsverwaltung einzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt.
(3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnahme in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vorgeschlagen. (Satz 2 aufgehoben)


§ 15 Naturparke

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind, soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschränkt,
5. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturparkplan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigung erforderlichen Verbote aufzunehmen.
(3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung des Naturparks zu regeln.


§ 16 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz
1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlich oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.
(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden.
(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird.


§ 17 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen),
3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung eines Biotopverbunds,
4. zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalteten Lebensräumen,
5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas oder
6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, erforderlich ist.
(2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände einschließlich Alleen und einseitige Baumreihen, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.
(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile führen können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.
(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. Die Beseitigung s